Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalsuche für Fach- und Führungskräfte

der HauptFaktor Personalberatung

 

1. Geltungsbereich
  • 1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden der

          HauptFaktor (im Folgenden: Kunden) und der HauptFaktor Personalberatung, Auf der Hanfstelle 1, 27412 Hepstedt,                          Deutschland, vertreten durch den Inhaber Thomas Zwentzien (im Folgenden: HauptFaktor). 

  • 1.2. Diesen AGB entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden       erkennt HauptFaktor nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch            dann, wenn HauptFaktor in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des              Kunden die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt.

 

2. Vertragsgegenstand
  • 2.1. HauptFaktor ist eine inhabergeführte Personalberatung, die Unternehmen bei der Besetzung offener Positionen unterstützt         und auf Fach- und Führungskräfte spezialisiert ist.
  • 2.2. Der Kunde beauftragt HauptFaktor mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios.
  • 2.3. Dieser Vertrag regelt im Folgenden die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der Parteien.


3.  Leistungen von HauptFaktor
  • 3.1. HauptFaktor stellt dem Kunden ein umfassendes Leistungsportfolio zur Verfügung, um Unternehmen bei der Besetzung von       vakanten Stellen zu unterstützen; zu diesem Leistungsportfolio gehört insbesondere:
  • 3.1.1. Beratungsleistung zu Beginn des Besetzungsprozesses:
  • 3.1.1.1. Erfassung und Identifikation der gewünschten Merkmale eines Kandidaten entsprechend der zu besetzenden Stelle,
  • 3.1.1.2. Erstellung einer Positionsbeschreibung,
  • 3.1.1.3. Erstellung einer sog. Ziel-Liste (Liste von Firmen, die wahrscheinlich potentiell geeignete Kandidaten beschäftigen); inkl. Black-List (d.h. Liste von Unternehmen, die auf Wunsch des Kunden keinesfalls angesprochen werden sollen),
  • 3.1.2. Identifikations-, Ansprache- und Vorauswahlleistungen
  • 3.1.2.1. Identifikation passender potentieller Kandidaten (Sourcing),
  • 3.1.2.1.1. innerhalb der Firmen, die auf den Ziel-Listen festgehalten wurden,
  • 3.1.2.1.2. in allgemein zugänglichen Netzwerken (wie etwa XING, LinkedIn, Facebook etc.) und/oder
  • 3.1.2.1.3. in den eigenen Datenbeständen,
  • 3.1.2.2. Anzeigenschaltung auf https://www.norr-consult.com und/oder anderen Medien,
  • 3.1.2.3. Direktansprache von Kandidaten,
  • 3.1.2.4. Übermittlung von Kandidatenprofilen, soweit der Kunde die Übermittlung der Kandidatenprofile in diesem Stadium wünscht,
  • 3.1.2.5. Führen erster Interviews zur Negativ-Vorausauswahl durch den Berater,
  • 3.1.3. Auswahlleistungen
  • 3.1.3.1. Übermittlung der vorausgewählten Kandidatenprofile an den Kunden,
  • 3.1.3.2. Begleitung des Kunden in den Kandidatengesprächen, wenn vom Kunden gewünscht,
  • 3.1.3.3. Beratung hinsichtlich der Kandidaten (-gespräche) bis zum Abschluss eines Arbeitsvertrages.

 

4. Konkreter Leistungsumfang, Zustandekommen des Vertrages, zeitlicher Projektablauf
  • 4.1. Der Kunde kann HauptFaktor mit allen Leistungen oder mit Teilen des Leistungsportfolios nach Ziffer 3 beauftragen.

           Nach Anfrage des Kunden erstellt HauptFaktor ein verbindliches Angebot, in welchem die einzelnen Leistungsbestandteile               sowie gegebenenfalls deren quantitativen Umfänge sowie die zu leistenden Gegenleistungen (Vergütungen/Honorar)                       aufgeführt werden.

  • 4.2. Der Vertrag zwischen HauptFaktor und dem Kunden kommt durch die Annahme des von HauptFaktor im Sinne

            von Ziffer 4.1 erstellten Angebots zustande. Die Annahme des Angebots sollte durch die Übermittlung des handschriftlich                  unterzeichneten Angebots per E-Mail erfolgen.

  • 4.3. Der geschlossene Vertrag wird im Folgenden als Auftrag bezeichnet.
  • 4.4. Ein voraussichtlicher Leistungszeitraum zur Umsetzung des Auftrags wird im Auftrag festgehalten. Der Leistungszeitraum          kann sich auch aus der Kommunikation der Parteien ergeben, wenn und soweit diese wenigstens in Textform erfolgte.

 

5. Regelungen zur Ansprache von Kandidaten, Einholung von Einwilligungen
  • 5.1. HauptFaktor verpflichtet sich, die Ansprache von Kandidaten ausschließlich gemäß der sich aus der ständigen                           Rechtsprechung des BGH ergebenden zulässigen Kriterien, wie
  • 5.1.1. kurze Kontaktaufnahme,
  • 5.1.2. unter Offenlegung der wahren Identität
  • 5.1.3. unter Hinweis auf möglichen Stellenwechsel,
  • 5.1.4. mit kurzer Stellenbeschreibung und
  • 5.1.5. Angebot zur Kontaktaufnahme außerhalb der Arbeitssphäre,
  • 5.1.6. ohne detailreiche Konfrontationen mit dem Lebenslauf durchzuführen.
  • 5.2. HauptFaktor verpflichtet sich, notwendige Einwilligungen der Kandidaten zur Verwendung ihrer Daten einzuholen.
  • 5.3. Dem Kunden ist allerdings bewusst, dass die wettbewerbsrechtlichen Grenzen umstritten sind, dass in Zeiten sich                        verengender Nachfragemärkte jedwedes Abwerben bei Mitbewerbern unter Beobachtung der Mitbewerber steht und dass          Mitbewerber unter Verweis auf ein nicht rechtmäßiges Abwerben möglicherweise eine wettbewerbsrechtliche                              Abmahnung aussprechen können, unbenommen davon, ob die Abmahnung im Ergebnis als berechtigt anzusehen ist. Weiter        ist sich der Kunde bewusst, dass der Kunde als Auftraggeber neben HauptFaktor direkt wettbewerbsrechtlich in Anspruch          genommen werden kann. Die Parteien sind sich hier einig, dass der Kunde die Kosten einer möglichen Abmahnung sowohl          hinsichtlich des eigenen Unternehmens als auch der HauptFaktor zu tragen hat, wenn und soweit HauptFaktor glaubhaft            machen kann, dass sich HauptFaktor in der Direktansprache in einer rechtlich vertretbaren Weise konform zum                          Wettbewerbsrecht verhalten hat. 


6. Datenschutz, Auftragsverarbeitungsvertrag
  • 6.1. HauptFaktor verarbeitet im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten.
  • 6.2. Zur Regelung dieser Auftragsverarbeitung schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne von § 11              BDSG bzw. im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), welche seit Mai 2016 in              Kraft ist und ab dem 25. Mai 2018 EU-weit unmittelbar Geltung erlangt.
  • 6.3. Darüber hinaus verpflichtet sich HauptFaktor, die bei ihr beschäftigten Personen auf das Daten-geheimnis nach § 5 BDSG          bzw. ab dem 25. Mai 2018 zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten im Sinne der DSGVO zu verpflichten.

 

7. Recht zum Einsatz von Dritten
  • 7.1. HauptFaktor darf sich zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedienen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf       die Sourcing-Tätigkeiten im Sinne der Identifikations- und Anspracheleistungen im Sinne von Ziffer 3.1.2.
  • 7.2. HauptFaktor verpflichtet sich, mit beauftragten Dritten einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach § 11 BDSG bzw. im Sinne         der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) abzuschließen, soweit dies erforderlich ist.
  • 7.3. HauptFaktor verpflichtet sich, beauftragte Dritte auf das Datengeheimnis im Sinne des § 5 BDSG bzw. ab dem 25. Mai 2018        zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammen-hang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt,          im Sinne der DSGVO zu verpflichten.

 

8. Exklusivitäts-Zusicherung des Kunden
  • 8.1. Der Kunde verpflichtet sich, neben HauptFaktor keinen Dritten mit der Besetzung der beauftragten Position(en) zu                   beauftragen.
  • 8.2. Von der Verpflichtung nach Ziffer 8.1. bleibt das Recht des Kunden unberührt, selbst die beauftragte Position zu besetzen.
  • 8.3. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung der HauptFaktor nachzuweisen, dass die

            Stellenbesetzung ausschließlich durch eigene Personalmarketing- und Rekrutierungsleistungen erfolgt ist.

 

9. Kundenschutzklausel (Off-Limits-Regelung)
  • 9.1. HauptFaktor verpflichtet sich, mit Beauftragung durch den Kunden für die Laufzeit des Auftrages keine Mitarbeiter des             Auftraggebers im Interesse der Dritter anzusprechen und/oder abzuwerben.

 

10. Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner
  • 10.1. HauptFaktor und der Kunde verpflichten sich, ohne dass hieraus gesellschaftsrechtliche Rechte und Verpflichtungen                    begründet werden könnten, zur zielgerichteten, kooperativen Zusammenarbeit.
  • 10.2. Hierzu benennt der Kunde jeweils einen Ansprechpartner, welcher für auftretende Fragen sowie für die Erteilung aller                 geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungspflichten hinsichtlich eines Auftrags verantwortlich und zur Abgabe         und Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen, soweit sie zur Erfüllung des Auftrags und damit dieses Vertrages             notwendig sind, berechtigt ist.

 

11. Gegenleistung (Vergütung/Honorar), Fälligkeit
  • 11.1. Wird das Leistungsportfolio der HauptFaktor voll umfänglich zur Besetzung einer Stelle vom Kunden beauftragt, so wird die       von dem Kunden zu erbringende Gegenleistung (Vergütung/Honorar), wenn keine abweichende individuelle Vereinbarung           getroffen wurde, wie folgt berechnet: 
  • 11.1.1. HauptFaktor erhält ein Honorar in Höhe von 30% des vom Kunden geplanten (d.h. budgetierten)                                     Jahresbruttogehaltes (inklusive Festgehalt, Zulagen, variable Vergütungen oder sonstige Einkommensbestandteile             wie etwa Dienstwagen) des einzustellenden Kandidaten;
  • 11.1.2. liegt das Jahresgehalt des eingestellten Kandidaten tatsächlich über dem ursprünglich geplanten                                   Jahresbruttogehalt, so erhält HauptFaktor 30% von dem tatsächlichen Jahresgehalt (inklusive Zulagen, variable               Vergütungen oder sonstige Einkommensbestandteile wie etwa Dienstwagen) des eingestellten Kandidaten;
  • 11.1.3. liegt das Jahresgehalt des eingestellten Kandidaten tatsächlich unter dem ursprünglich geplanten                                   Jahresbruttogehaltes (inklusive Zulagen, variable Vergütungen oder sonstige Einkommensbestandteile wie etwa               Dienstwagen), erhält HauptFaktor ein Honorar entsprechend Ziffer 11.1.1.
  • 11.1.4. Stellt der Kunde mehr als einen Kandidaten im Rahmen oder aufgrund eines durchgeführten Auftrags ein, so hat             der Kunde für diesen und jeden weiteren eingestellten Kandidaten jeweils ein Honorar in Höhe von 20% gerechnet           auf das tatsächlich im Arbeitsvertrag festgehaltene Jahresbruttogehalt (inklusive Zulagen, variable Vergütungen             oder sonstige Einkommensbestandteile wie etwa Dienstwagen) zu entrichten.
  • 11.1.5. Ziffer 11.1.4 gilt hinsichtlich der Honorarhöhe entsprechend, wenn die HauptFaktor einem Kunden oder potentiellen           Kunden initiativ aber unter Verweis auf diese AGB einen Kandidaten vorschlägt und der Kunde den Kandidaten               einstellt sowie nicht nachweisen kann, dass der Kandidat aufgrund anderweitiger eigener Rekrutierungsmaßnahmen         eingestellt wurde.
  • 11.2. Die Höhe der seitens des Kunden zu leistenden Vergütung für die durch HauptFaktor zu erbringenden Leistungspositionen          wird durch den verbindlichen Einzelauftrag gemäß Ziffer 4 bestimmt.
  • 11.3. Mangelt es an einer Vereinbarung der Höhe der Vergütung bei einem Auftrag, so wird die Vergütung nach Maßgabe von          Ziffer 11.1 entsprechend berechnet.
  • 11.4. HauptFaktor erhält ein Auskunftsrecht hinsichtlich des geplanten und des tatsächlich Jahresbruttogehaltes des eingestellten        Kandidaten.
  • 11.5. Das Honorar wird, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, in folgenden Raten fällig:
  • 11.5.1.  1/3 des vereinbarten Honorars bei Auftragserteilung;
  • 11.5.2.  1/3 des vereinbarten Honorars nach Abschluss der Identifikations- und erster Vorauswahlphase im

                         Sinne von Ziffer 3.1.2.

  • 11.5.3.  1/3 des vereinbarten Honorars nach Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Kunden und Kandidat, auf den                   Arbeitsantritt des Kandidaten kommt es ausdrücklich nicht an.
  • 11.6. Alle in Angeboten bzw. Aufträgen aufgeführten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.

 

12. Stornierungen
  • 12.1. Stornierungen eines Auftrages sind unter den folgenden Bedingungen möglich:
  • 12.1.1. Wenn eine beauftragte Position intern durch einen bestehenden Mitarbeiter oder extern durch nachweislich eigene            Rekrutierungsmaßnahmen des Kunden besetzt werden konnte.
  • 12.1.2. Wenn der Kunde die Entscheidung fällt, die beauftragte Position nicht mehr zu besetzen.
  • 12.2. Erfolgt die Stornierung eines Auftrags binnen fünf Wochen nach Auftragserteilung, so ist ausschließlich die erste Rate               nach Ziffer 11.5.1 zu zahlen.
  • 12.3. Erfolgt die Stornierung eines Auftrags nach fünf Wochen nach Auftragserteilung, so sind die erste Rate nach Ziffer 11.5.1             und die zweite Rate nach Ziffer 11.5.2 zu zahlen.
  • 12.4. Bereits angefallene Kosten für die Schaltung von Medienanzeigen sind vom Kunden auch im Falle einer Stornierung

             HauptFaktor zu erstatten.

 

13. Haftung
  • 13.1. HauptFaktor haftet unbeschränkt für die durch sie selbst, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob              fahrlässig verursachten Schäden, bei arglistigemVerschweigen von Mängeln, bei der ausdrücklichen Übernahme einer                Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
  • 13.2. Für sonstige Schäden haftet HauptFaktor nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße                   Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig                     vertrauen darf (Kardinalspflicht). Die Schadensersatzpflicht ist dabei auf solche Schäden begrenzt, die als vertragstypisch         und vorhersehbar anzusehen sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das         Vorstehende hinausgehende Haftung von HauptFaktor ist ausgeschlossen. HauptFaktor haftet insbesondere nicht für                 entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.

 

14. Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitsvereinbarung
  • 14.1. HauptFaktor und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen des Auftrages gegenseitig bekannt gewordenen vertraulichen        Informationen, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach        Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu                      verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von          HauptFaktor für den Kunden durchzuführenden Auftrags zu verwenden.
  • 14.1.1. „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind insbesondere alle während der Dauer des Vertrages          in mündlicher oder schriftlicher Form oder über Datenübertragung ausgetauschten Informationen, die eine Partei            von der anderen zur Auftragsabwicklung erhält und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren                            Vertraulichkeit sich aus dem Gegenstand selbst oder sonstigen Umständen ergibt; hierzu gehören insbesondere,                aber nicht ausschließlich, sämtliche personenbezogene Daten von Kandidaten.
  • 14.1.2. Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:
  • schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden,
  • aufgrund zwingender Vorschriften öffentlichen Stellen zugänglich zu machen sind,
  • von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information freigegeben wurden.

            Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe trägt              der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich                    dieser Informationen die Vertraulichkeit.

  •  14.2. Die Parteien haben die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangten Unterlagen und Daten                 einschließlich Vervielfältigungen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern.
  • 14.3. Dokumente und andere körperliche Träger der ausgetauschten Informationen sind nach Vertragsbeendigung samt all ihrer         Vervielfältigungen unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte               Daten sind zu löschen oder - sollte die Löschung aufgrund von Aufbewahrungspflichten nicht möglich sein – zu                           sperren. Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen samt ihrer             Kopien zurückzugeben bzw. zu löschen oder zu sperren.
  • 14.4. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und kann nur durch die jeweils betroffene Partei           selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus verpflichten sich beide Parteien, die zum Zwecke des Auftrages                 überlassenen Unterlagen – soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht werden können –                   Sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.
  • 14.5. HauptFaktor und der Kunde verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitern oder Dritten zu                    überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die Verpflichtungen enthält,          die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.


15. Kennzeichenschutz und Public Relations
  • 15.1. HauptFaktor ist nur dann berechtigt, das Kennzeichen des Kunden sowie dazugehörige Logos als Referenz online wie                offline zu Marketingzwecken, zu nennen und zu solchen zu verwenden, wenn der Kunde einer solchen Verwendung                      mindestens in Textform ausdrücklich zugestimmt hat.
  • 15.2. Die Bezeichnung HauptFaktor, das dazugehörige Logo sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Bezeichnungen         sind Kennzeichen der HauptFaktor. Jede Nutzung dieser Kennzeichen durch den Kunden bedarf der vorherigen                         schriftlichen Zustimmung durch HauptFaktor, es sei denn es handelt sich um eine Nutzung seitens des Kunden

             im Sinne von Ziffer 16.1.

 

16. Schlussbestimmungen
  • 16.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • 16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Tostedt. Dies gilt jedenfalls, wenn der Kunde             Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde           keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder Wohnsitz hat oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt           der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  • 16.3. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesem Vertrag wird explizit auf           die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der             Schriftform.
  • 16.4. Etwaige frühere Rahmenvereinbarungen der Parteien werden mit in Kraft treten dieses Vertrages gegenstandslos soweit             nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  • 16.5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen                            Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.






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